opencaselaw.ch

VVGE 1999/00 Nr. 46

Obwalden · 1998-07-31 · Deutsch OW
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS

VVGE 1999/00 Nr. 46, S. 156: Art. 19 IVG; Art. 8 und 10 IVV Heilpädagogische Früherziehung für ein Kind im Vorschulalter. Anspruch bejaht zufolge Mehrfachbehinderung im Sinne von Art. 8 Abs. 4 Bst. g IVV. Entscheid des Verwaltungsgerichts

Sachverhalt

Mit Verfügung vom 31. Juli 1998 sprach die IV-Stelle Obwalden C. pädagogisch-therapeutische Massnahmen im Sinne einer heilpädagogischen Früherziehung im vorschulpflichtigen Alter vom 10. Dezember 1997 bis 31. Oktober 1998 zu; bei Eintritt in die Kindergartenstufe oder in die Sonder- oder Volksschule falle der Anspruch auf heilpädagogische Frühförderung dahin. Am 21. September 1998 ersuchte die Heilpädagogin F. die IV-Stelle für C. um Kostengutsprache von pädagogisch-therapeutischen Massnahmen vom 1. November 1998 bis 31. Oktober 1999. Mit Verfügung vom 13. Januar 1999 wies die IV-Stelle Obwalden das Leistungsbegehren ab, mit der Begründung, dass keine Mehrfachbehinderung gegeben sei. Dagegen erhoben die Eltern Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie beantragten, die Verfügung sei aufzuheben und ihrem Sohn C. sei vollumfänglich Kostengutsprache für die heilpädagogische Früherziehung zu gewähren. Aus den Erwägungen:

1. Art. 19 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) regelt die Sonderschulung bildungsfähiger Versicherter. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung bezeichnet der Bundesrat im Einzelnen die erforderlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Beiträgen und setzt deren Höhe fest. Er erlässt Vorschriften über die Gewährung entsprechender Beiträge an Massnahmen für invalide Kinder im vorschulpflichtigen Alter, insbesondere zur Vorbereitung auf die Sonderschulung, sowie an Massnahmen für invalide Kinder, die die Volksschule besuchen. Gestützt darauf hat der Bundesrat in den Art. 8 ff. der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.201) Vorschriften erlassen. Gemäss Art. 10 Abs. 1 IVV übernimmt die Versicherung die Kosten für die Durchführung von Massnahmen pädagogisch-therapeutischer Art, die im vorschulpflichtigen Alter zur Vorbereitung auf den Besuch des Sonder- oder Volksschulunterrichtes notwendig sind. Die Massnahmen umfassen gemäss Art. 10 Abs. 2 Bst. c IVV insbesondere die heilpädagogische Früherziehung für Versicherte nach Art. 8 Abs. 4 Bst. a - g IVV. In dieser Bestimmung werden die Voraussetzungen für die Beitragsausrichtung im Einzelnen festgelegt. Danach sind pädagogisch-therapeutische Massnahmen im Vorschulalter zu gewähren, wenn die anlage- und begabungsmässige Ausbildung und Förderung bildungsfähiger Kinder in der Volks- und Sonderschule wegen Vorliegens eines einzelnen schweren körperlichen oder geistigen Gebrechens im Sinne von Art. 8 Abs. 4 Bst. a - f IVV nicht möglich, nicht zumutbar oder gefährdet ist, oder wenn zwar kein einzelner Gesundheitsschaden im Sinne der Bst. a - f vollumfänglich gegeben ist, der Versicherte aber infolge der Kumulation von Gesundheitsschäden dem Unterricht in der Volksschule voraussichtlich nicht zu folgen vermag ([Mehrfachbehinderung]; vgl. IV-Rundschreiben des Bundesamts für Sozialversicherung Nr. 136 vom 28. April 1998; Ulrich Meyer-Blaser, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, Zürich 1997, 145; BGE 122 V 206 ff., 114 V 24 ff.). Die heilpädagogische Früherziehung wird grundsätzlich ab Geburt bis zur gesetzlich obligatorischen Einschulung gewährt; der Besuch des Kindergartens schliesst die Gewährung von Leistungen für heilpädagogische Früherziehung nicht aus, doch muss es sich dabei um eigentliche heilpädagogische Früherziehung handeln und nicht um im Rahmen des Kindergartens durchgeführten heilpädagogischen Stütz- und Förderunterricht (IV-Rundschreiben Nr. 136, 5). Unter heilpädagogischer Früherziehung (HFE) im Sinne von Art. 10 Abs. 2 Bst. c IVV wird eine gezielte, familienorientierte und ganzheitliche Förderung der Gesamtpersönlichkeit behinderter Kinder in ihrem sozialen Umfeld verstanden. Sie hat zum Ziel, nicht nur die Fähigkeiten und Funktionen in Wahrnehmung, Motorik und Sprache, sondern auch die Entwicklung von Selbstwertgefühl, Kreativität, Handlungs- und Kontaktfähigkeit zu fördern. Sie wird kontinuierlich, d.h. regelmässig in der häuslichen Umgebung oder in den HFE-Diensten durchgeführt (IV-Rundschreiben Nr. 136, 1).

2. Die Eltern des Beschwerdeführers machen geltend, ihr Sohn weise, bedingt durch beträchtliche Wahrnehmungsprobleme, einen generellen Entwicklungsrückstand im kognitiven Bereich (Entwicklungsquotient von 79), in der Sprache (Entwicklungsquotient von 67) sowie im Lern- und Sozialverhalten auf. Ohne gezielte, individuelle Unterstützung zu Hause werde seine Entwicklung weiterhin einseitig voranschreiten und sein Lernen eingeschränkt bleiben. Eine Lernbehinderung wäre die Folge und dadurch die Einschulung stark gefährdet.

a) Gemäss Art. 8 Abs. 4 Bst. a IVV haben Anspruch auf Beiträge geistig behinderte Versicherte, deren Intelligenzquotient nicht mehr als 75 beträgt. Eine sinnvolle Alternative zum IQ stellt der Entwicklungsquotient (EQ) dar (IV-Rundschreiben Nr. 136, 2). Gemäss Stellungnahme der Heilpädagogin F. weist der Beschwerdeführer einen Entwicklungsquotienten von 79 auf. Der Beschwerdeführer erfüllt somit die Anspruchsvoraussetzungen nach dieser Bestimmung nicht. Sodann sind auch die Voraussetzungen gemäss Art. 8 Abs. 4 Bst. b - f nicht gegeben. So ist der Beschwerdeführer weder blind noch schwer sehbehindert, sein Gehör ist normal, er ist auch nicht körperlich schwer behindert, und er kann auch nicht als schwer verhaltensgestört bezeichnet werden. Namentlich kann die in der Stellungnahme der Heilpädagogin beschriebene verminderte auditive Merkfähigkeit nicht als Hörbehinderung im Sinne von Art. 8 Abs. 4 Bst. c IVV qualifiziert, und der Rückstand in der sprachlichen Entwicklung kann nicht als schwere Sprachstörung im Sinne von Art. 8 Abs. 4 Bst. e IVV bezeichnet werden. Vielmehr liegen beim Beschwerdeführer beträchtliche Entwicklungsverzögerungen im Sinne eines psychomotorischen Entwicklungsrückstands vor (Schreiben F. vom 21. September 1998 an die IV-Stelle Obwalden; Arztbericht Dr. med. H. vom 22. Juli 1998).

b) Fraglich ist demnach, ob eine Mehrfachbehinderung im Sinne von Art. 8 Abs. 4 Bst. g IVV vorliegt. aa) Die IV-Stelle hat in ihrer Verfügung vom 31. Juli 1998 den Anspruch auf heilpädagogische Früherziehung noch bejaht. Sie folgte damit dem Rat von Kinderarzt Dr. H., der den Entwicklungsrückstand im sprachlichen und feinmotorischen Bereich als deutlich bezeichnet hatte (Arztbericht vom 22. Juli 1998). Ob dieser Entscheid richtig war, braucht hier nicht geprüft zu werden. Dem Antrag auf Fortführung der Massnahmen durch die Heilpädagogin F. vom 21. September 1998 mit der Begründung, die Förderung des Beschwerdeführers sei im Hinblick auf den Kindergartenbesuch und die weitere Schullaufbahn notwendig, folgte die IV-Stelle nicht, da keine Anspruchsberechtigung im Sinne einer Mehrfachbehinderung mehr vorliege. Sie begründete dies gestützt auf die Beurteilung ihres ärztlichen Dienstes damit, dass zwar kognitive Störungen teilweise vorhanden seien, die beim EQ zum Ausdruck kämen. Das Sehen und Hören verlange jedoch beim Beschwerdeführer keine spezifische Therapie. Ebenfalls sei zurzeit noch keine logopädische Therapie notwendig, da keine schwere Sprachstörung gegeben sei. Ferner fehle sowohl eine schwere körperliche Behinderung als auch eine Verhaltensstörung. bb) Gemäss IV-Rundschreiben Nr. 136, 4 liegt eine Mehrfachbehinderung dann vor, wenn mehrere in Art. 8 Abs. 4 Bst. a - f umschriebene Behinderungen vorliegen, bei denen die für den einzelnen Gesundheitsschaden erforderlichen Voraussetzungen zwar nicht vollumfänglich erfüllt sind, deren Kumulation jedoch bewirkt, dass dem Unterricht der Volksschule voraussichtlich nicht gefolgt werden kann. Eine Mehrfachbehinderung ist nicht ausgewiesen, wenn - bei einem Gesamt-IQ/EQ von mehr als 75 - in einzelnen Teilbereichen des Intelligenz- bzw. Entwicklungsprofils tiefere Werte als 75 vorliegen. cc) In ihrer Stellungnahme vom 27. November 1998 beschreibt die Heilpädagogin F. die Probleme des Beschwerdeführers detailliert. Sie verweist auf beträchtliche Wahrnehmungsprobleme. Diese zeigten sich in einer verminderten auditiven Merkfähigkeit, welche zur Folge habe, dass der Beschwerdeführer im Alltag altersentsprechende verbale Anweisungen und Erklärungen noch nicht verstehen und umsetzen könne. Ferner zeigten sich die Wahrnehmungsprobleme in taktil-kinästhethischen Problemen, indem der Beschwerdeführer beim Spielen und Hantieren ungenügende Informationen über die Auswirkungen seines Handelns erhalte. Seine Kenntnisse über Ursache-Wirkungszusammenhänge seien noch nicht altersentsprechend. Er weise noch Lücken in der Sensomotorik auf. Weiter bestünden Probleme in der Figur-Grund-Wahrnehmung im Sinne eines Nichterkennenkönnens des Wesentlichen und sich Ablenkenlassens von Nebensächlichem und Probleme in der serialen Wahrnehmung, also bei der Planung von Handlungsabläufen. Es ergebe sich daraus ein Entwicklungsquotient von 79. Dieser Wert liegt somit nur wenig über dem Grenzwert gemäss Art. 8 Abs. 4 Bst. a IVV. Die Heilpädagogin beschreibt weiter den Rückstand des Beschwerdeführers in der sprachlichen Entwicklung. Sein Satzbau sei grammatikalisch noch nicht korrekt, er spreche in kurzen, oft noch unvollständigen Sätzen. Nebensätze bilde er noch nicht. Die verwendeten Bezeichnungen seien oft noch ungenau. Der Beschwerdeführer könne nicht verständlich und zusammenhängend über Ereignisse sprechen. Ebenso könne er nicht Bildergeschichten nacherzählen. Seine Aussprache wirke monoton und sei noch undeutlich. Oft antworte er unkritisch mit "ja". Auch auf dem Gebiet der Sprache zeigt sich somit, dass der Beschwerdeführer in seiner Entwicklung erheblich retardiert ist. Es liegt somit eine Sprachstörung vor, auch wenn sie nicht als schwer im Sinne von Art. 8 Abs. 4 Bst. e IVV eingestuft werden kann. Dennoch ist diese Sprachstörung nicht einfach unbeachtlich; sie kann, zusammen mit anderen Behinderungen, zu einer Mehrfachbehinderung im Sinne von Art. 8 Abs. 4 Bst. g IVV führen. Die Heilpädagogin weist schliesslich darauf hin, dass das Lern- und Sozialverhalten beim Beschwerdeführer noch nicht altersentsprechend sei. Er weise auch Lücken in der Sensomotorik auf. Dadurch sei er stark verunsichert und fühle sich bei neuen Anforderungen schnell überfordert. Statt nach einem Lösungsweg zu suchen, weiche er entweder der Situation aus, indem er zu etwas Bekanntem wechsle oder aber ganz blockiere und nicht mehr zum Mitmachen bereit sei. Der Beschwerdeführer weist somit im Lern- und Sozialverhalten ebenfalls einen erheblichen Entwicklungsrückstand auf. Dieser kann zwar nicht als schwere Verhaltensstörung im Sinne von Art. 8 Abs. 4 Bst. f IVV qualifiziert werden; dennoch handelt es sich um eine Verhaltensstörung minderen Grades, welche zusammen mit andern Behinderungen zu einer Mehrfachbehinderung führen kann. Die Heilpädagogin ist der Auffassung, dass ohne die heilpädagogische Früherziehung eine Vergrösserung des Entwicklungsrückstandes einträte und folglich die Einschulung gefährdet wäre. Diese Einschätzung wird durch den Verlängerungsantrag vom 1. Dezember 1999 für die heilpädagogische Früherziehung in der Zeit vom 1. November 1999 bis 31. Oktober 2000 bestätigt. Daraus ergibt sich insbesondere, dass der Beschwerdeführer bei der neuerlichen Bestimmung des Entwicklungsquotienten nur noch einen Wert von 65 erreichte. Diese Einschätzung ist zwar vorliegend, da sie einen anderen Zeitraum als den der angefochtenen Verfügung zugrundeliegenden betrifft, nicht von unmittelbarer Bedeutung. Dennoch liegt darin ein Indiz für die insgesamt gravierende Behinderung des Beschwerdeführers. Auch die Logopädin I. vertritt mit Schreiben vom 9. März 1999 die Auffassung, dass der Beschwerdeführer unbedingt noch individuell gefördert werden müsse, um in der Klasse den Anschluss zu finden; der heilpädagogische Zusatzunterricht im Schulhaus könne eine solche intensive Betreuung unmöglich übernehmen. dd) Zusammenfassend ergibt sich somit, dass der Beschwerdeführer in den Bereichen des Art. 8 Abs. 4 Bst. a (Entwicklungsquotient), Bst. e (Sprache) sowie Bst. f IVV (Verhaltensstörung) eine nicht altersentsprechende Entwicklung aufweist. Es liegt somit eine Kumulation von Behinderungen vor, die nach der unbestrittenen Darstellung der Fachleute erwarten lässt, dass der Beschwerdeführer ohne heilpädagogische Früherziehung dem Unterricht in der Volksschule nicht würde folgen können. Es ist somit auf eine Mehrfachbehinderung im Sinne von Art. 8 Abs. 4 Bst. g IVV zu schliessen. Bei dieser Sachlage drängen sich keine weiteren Abklärungen auf.

3. Da der Beschwerdeführer somit im fraglichen Zeitraum die Anspruchsvoraussetzungen für die heilpädagogische Früherziehung erfüllt, ist die Beschwerde als begründet gutzuheissen. de| fr | it Schlagworte beschwerdeführer iv-stelle kind iv sprache volksschule versicherter pädagogisch-therapeutische massnahme sonderschule unterricht wert obwalden alter invalidität eltern Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund IVG: Art.19 IVV: Art.8 Art.10 Leitentscheide BGE 122-V-206 114-V-22 S.24 VVGE 1999/00 Nr. 46

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Art. 19 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) regelt die Sonderschulung bildungsfähiger Versicherter. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung bezeichnet der Bundesrat im Einzelnen die erforderlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Beiträgen und setzt deren Höhe fest. Er erlässt Vorschriften über die Gewährung entsprechender Beiträge an Massnahmen für invalide Kinder im vorschulpflichtigen Alter, insbesondere zur Vorbereitung auf die Sonderschulung, sowie an Massnahmen für invalide Kinder, die die Volksschule besuchen. Gestützt darauf hat der Bundesrat in den Art. 8 ff. der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.201) Vorschriften erlassen. Gemäss Art. 10 Abs. 1 IVV übernimmt die Versicherung die Kosten für die Durchführung von Massnahmen pädagogisch-therapeutischer Art, die im vorschulpflichtigen Alter zur Vorbereitung auf den Besuch des Sonder- oder Volksschulunterrichtes notwendig sind. Die Massnahmen umfassen gemäss Art. 10 Abs. 2 Bst. c IVV insbesondere die heilpädagogische Früherziehung für Versicherte nach Art. 8 Abs. 4 Bst. a - g IVV. In dieser Bestimmung werden die Voraussetzungen für die Beitragsausrichtung im Einzelnen festgelegt. Danach sind pädagogisch-therapeutische Massnahmen im Vorschulalter zu gewähren, wenn die anlage- und begabungsmässige Ausbildung und Förderung bildungsfähiger Kinder in der Volks- und Sonderschule wegen Vorliegens eines einzelnen schweren körperlichen oder geistigen Gebrechens im Sinne von Art. 8 Abs. 4 Bst. a - f IVV nicht möglich, nicht zumutbar oder gefährdet ist, oder wenn zwar kein einzelner Gesundheitsschaden im Sinne der Bst. a - f vollumfänglich gegeben ist, der Versicherte aber infolge der Kumulation von Gesundheitsschäden dem Unterricht in der Volksschule voraussichtlich nicht zu folgen vermag ([Mehrfachbehinderung]; vgl. IV-Rundschreiben des Bundesamts für Sozialversicherung Nr. 136 vom 28. April 1998; Ulrich Meyer-Blaser, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, Zürich 1997, 145; BGE 122 V 206 ff., 114 V 24 ff.). Die heilpädagogische Früherziehung wird grundsätzlich ab Geburt bis zur gesetzlich obligatorischen Einschulung gewährt; der Besuch des Kindergartens schliesst die Gewährung von Leistungen für heilpädagogische Früherziehung nicht aus, doch muss es sich dabei um eigentliche heilpädagogische Früherziehung handeln und nicht um im Rahmen des Kindergartens durchgeführten heilpädagogischen Stütz- und Förderunterricht (IV-Rundschreiben Nr. 136, 5). Unter heilpädagogischer Früherziehung (HFE) im Sinne von Art. 10 Abs. 2 Bst. c IVV wird eine gezielte, familienorientierte und ganzheitliche Förderung der Gesamtpersönlichkeit behinderter Kinder in ihrem sozialen Umfeld verstanden. Sie hat zum Ziel, nicht nur die Fähigkeiten und Funktionen in Wahrnehmung, Motorik und Sprache, sondern auch die Entwicklung von Selbstwertgefühl, Kreativität, Handlungs- und Kontaktfähigkeit zu fördern. Sie wird kontinuierlich, d.h. regelmässig in der häuslichen Umgebung oder in den HFE-Diensten durchgeführt (IV-Rundschreiben Nr. 136, 1).

E. 2 Die Eltern des Beschwerdeführers machen geltend, ihr Sohn weise, bedingt durch beträchtliche Wahrnehmungsprobleme, einen generellen Entwicklungsrückstand im kognitiven Bereich (Entwicklungsquotient von 79), in der Sprache (Entwicklungsquotient von 67) sowie im Lern- und Sozialverhalten auf. Ohne gezielte, individuelle Unterstützung zu Hause werde seine Entwicklung weiterhin einseitig voranschreiten und sein Lernen eingeschränkt bleiben. Eine Lernbehinderung wäre die Folge und dadurch die Einschulung stark gefährdet.

a) Gemäss Art. 8 Abs. 4 Bst. a IVV haben Anspruch auf Beiträge geistig behinderte Versicherte, deren Intelligenzquotient nicht mehr als 75 beträgt. Eine sinnvolle Alternative zum IQ stellt der Entwicklungsquotient (EQ) dar (IV-Rundschreiben Nr. 136, 2). Gemäss Stellungnahme der Heilpädagogin F. weist der Beschwerdeführer einen Entwicklungsquotienten von 79 auf. Der Beschwerdeführer erfüllt somit die Anspruchsvoraussetzungen nach dieser Bestimmung nicht. Sodann sind auch die Voraussetzungen gemäss Art. 8 Abs. 4 Bst. b - f nicht gegeben. So ist der Beschwerdeführer weder blind noch schwer sehbehindert, sein Gehör ist normal, er ist auch nicht körperlich schwer behindert, und er kann auch nicht als schwer verhaltensgestört bezeichnet werden. Namentlich kann die in der Stellungnahme der Heilpädagogin beschriebene verminderte auditive Merkfähigkeit nicht als Hörbehinderung im Sinne von Art. 8 Abs. 4 Bst. c IVV qualifiziert, und der Rückstand in der sprachlichen Entwicklung kann nicht als schwere Sprachstörung im Sinne von Art. 8 Abs. 4 Bst. e IVV bezeichnet werden. Vielmehr liegen beim Beschwerdeführer beträchtliche Entwicklungsverzögerungen im Sinne eines psychomotorischen Entwicklungsrückstands vor (Schreiben F. vom 21. September 1998 an die IV-Stelle Obwalden; Arztbericht Dr. med. H. vom 22. Juli 1998).

b) Fraglich ist demnach, ob eine Mehrfachbehinderung im Sinne von Art. 8 Abs. 4 Bst. g IVV vorliegt. aa) Die IV-Stelle hat in ihrer Verfügung vom 31. Juli 1998 den Anspruch auf heilpädagogische Früherziehung noch bejaht. Sie folgte damit dem Rat von Kinderarzt Dr. H., der den Entwicklungsrückstand im sprachlichen und feinmotorischen Bereich als deutlich bezeichnet hatte (Arztbericht vom 22. Juli 1998). Ob dieser Entscheid richtig war, braucht hier nicht geprüft zu werden. Dem Antrag auf Fortführung der Massnahmen durch die Heilpädagogin F. vom 21. September 1998 mit der Begründung, die Förderung des Beschwerdeführers sei im Hinblick auf den Kindergartenbesuch und die weitere Schullaufbahn notwendig, folgte die IV-Stelle nicht, da keine Anspruchsberechtigung im Sinne einer Mehrfachbehinderung mehr vorliege. Sie begründete dies gestützt auf die Beurteilung ihres ärztlichen Dienstes damit, dass zwar kognitive Störungen teilweise vorhanden seien, die beim EQ zum Ausdruck kämen. Das Sehen und Hören verlange jedoch beim Beschwerdeführer keine spezifische Therapie. Ebenfalls sei zurzeit noch keine logopädische Therapie notwendig, da keine schwere Sprachstörung gegeben sei. Ferner fehle sowohl eine schwere körperliche Behinderung als auch eine Verhaltensstörung. bb) Gemäss IV-Rundschreiben Nr. 136, 4 liegt eine Mehrfachbehinderung dann vor, wenn mehrere in Art. 8 Abs. 4 Bst. a - f umschriebene Behinderungen vorliegen, bei denen die für den einzelnen Gesundheitsschaden erforderlichen Voraussetzungen zwar nicht vollumfänglich erfüllt sind, deren Kumulation jedoch bewirkt, dass dem Unterricht der Volksschule voraussichtlich nicht gefolgt werden kann. Eine Mehrfachbehinderung ist nicht ausgewiesen, wenn - bei einem Gesamt-IQ/EQ von mehr als 75 - in einzelnen Teilbereichen des Intelligenz- bzw. Entwicklungsprofils tiefere Werte als 75 vorliegen. cc) In ihrer Stellungnahme vom 27. November 1998 beschreibt die Heilpädagogin F. die Probleme des Beschwerdeführers detailliert. Sie verweist auf beträchtliche Wahrnehmungsprobleme. Diese zeigten sich in einer verminderten auditiven Merkfähigkeit, welche zur Folge habe, dass der Beschwerdeführer im Alltag altersentsprechende verbale Anweisungen und Erklärungen noch nicht verstehen und umsetzen könne. Ferner zeigten sich die Wahrnehmungsprobleme in taktil-kinästhethischen Problemen, indem der Beschwerdeführer beim Spielen und Hantieren ungenügende Informationen über die Auswirkungen seines Handelns erhalte. Seine Kenntnisse über Ursache-Wirkungszusammenhänge seien noch nicht altersentsprechend. Er weise noch Lücken in der Sensomotorik auf. Weiter bestünden Probleme in der Figur-Grund-Wahrnehmung im Sinne eines Nichterkennenkönnens des Wesentlichen und sich Ablenkenlassens von Nebensächlichem und Probleme in der serialen Wahrnehmung, also bei der Planung von Handlungsabläufen. Es ergebe sich daraus ein Entwicklungsquotient von 79. Dieser Wert liegt somit nur wenig über dem Grenzwert gemäss Art. 8 Abs. 4 Bst. a IVV. Die Heilpädagogin beschreibt weiter den Rückstand des Beschwerdeführers in der sprachlichen Entwicklung. Sein Satzbau sei grammatikalisch noch nicht korrekt, er spreche in kurzen, oft noch unvollständigen Sätzen. Nebensätze bilde er noch nicht. Die verwendeten Bezeichnungen seien oft noch ungenau. Der Beschwerdeführer könne nicht verständlich und zusammenhängend über Ereignisse sprechen. Ebenso könne er nicht Bildergeschichten nacherzählen. Seine Aussprache wirke monoton und sei noch undeutlich. Oft antworte er unkritisch mit "ja". Auch auf dem Gebiet der Sprache zeigt sich somit, dass der Beschwerdeführer in seiner Entwicklung erheblich retardiert ist. Es liegt somit eine Sprachstörung vor, auch wenn sie nicht als schwer im Sinne von Art. 8 Abs. 4 Bst. e IVV eingestuft werden kann. Dennoch ist diese Sprachstörung nicht einfach unbeachtlich; sie kann, zusammen mit anderen Behinderungen, zu einer Mehrfachbehinderung im Sinne von Art. 8 Abs. 4 Bst. g IVV führen. Die Heilpädagogin weist schliesslich darauf hin, dass das Lern- und Sozialverhalten beim Beschwerdeführer noch nicht altersentsprechend sei. Er weise auch Lücken in der Sensomotorik auf. Dadurch sei er stark verunsichert und fühle sich bei neuen Anforderungen schnell überfordert. Statt nach einem Lösungsweg zu suchen, weiche er entweder der Situation aus, indem er zu etwas Bekanntem wechsle oder aber ganz blockiere und nicht mehr zum Mitmachen bereit sei. Der Beschwerdeführer weist somit im Lern- und Sozialverhalten ebenfalls einen erheblichen Entwicklungsrückstand auf. Dieser kann zwar nicht als schwere Verhaltensstörung im Sinne von Art. 8 Abs. 4 Bst. f IVV qualifiziert werden; dennoch handelt es sich um eine Verhaltensstörung minderen Grades, welche zusammen mit andern Behinderungen zu einer Mehrfachbehinderung führen kann. Die Heilpädagogin ist der Auffassung, dass ohne die heilpädagogische Früherziehung eine Vergrösserung des Entwicklungsrückstandes einträte und folglich die Einschulung gefährdet wäre. Diese Einschätzung wird durch den Verlängerungsantrag vom 1. Dezember 1999 für die heilpädagogische Früherziehung in der Zeit vom 1. November 1999 bis 31. Oktober 2000 bestätigt. Daraus ergibt sich insbesondere, dass der Beschwerdeführer bei der neuerlichen Bestimmung des Entwicklungsquotienten nur noch einen Wert von 65 erreichte. Diese Einschätzung ist zwar vorliegend, da sie einen anderen Zeitraum als den der angefochtenen Verfügung zugrundeliegenden betrifft, nicht von unmittelbarer Bedeutung. Dennoch liegt darin ein Indiz für die insgesamt gravierende Behinderung des Beschwerdeführers. Auch die Logopädin I. vertritt mit Schreiben vom 9. März 1999 die Auffassung, dass der Beschwerdeführer unbedingt noch individuell gefördert werden müsse, um in der Klasse den Anschluss zu finden; der heilpädagogische Zusatzunterricht im Schulhaus könne eine solche intensive Betreuung unmöglich übernehmen. dd) Zusammenfassend ergibt sich somit, dass der Beschwerdeführer in den Bereichen des Art. 8 Abs. 4 Bst. a (Entwicklungsquotient), Bst. e (Sprache) sowie Bst. f IVV (Verhaltensstörung) eine nicht altersentsprechende Entwicklung aufweist. Es liegt somit eine Kumulation von Behinderungen vor, die nach der unbestrittenen Darstellung der Fachleute erwarten lässt, dass der Beschwerdeführer ohne heilpädagogische Früherziehung dem Unterricht in der Volksschule nicht würde folgen können. Es ist somit auf eine Mehrfachbehinderung im Sinne von Art. 8 Abs. 4 Bst. g IVV zu schliessen. Bei dieser Sachlage drängen sich keine weiteren Abklärungen auf.

E. 3 Da der Beschwerdeführer somit im fraglichen Zeitraum die Anspruchsvoraussetzungen für die heilpädagogische Früherziehung erfüllt, ist die Beschwerde als begründet gutzuheissen. de| fr | it Schlagworte beschwerdeführer iv-stelle kind iv sprache volksschule versicherter pädagogisch-therapeutische massnahme sonderschule unterricht wert obwalden alter invalidität eltern Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund IVG: Art.19 IVV: Art.8 Art.10 Leitentscheide BGE 122-V-206 114-V-22 S.24 VVGE 1999/00 Nr. 46

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VVGE 1999/00 Nr. 46, S. 156: Art. 19 IVG; Art. 8 und 10 IVV Heilpädagogische Früherziehung für ein Kind im Vorschulalter. Anspruch bejaht zufolge Mehrfachbehinderung im Sinne von Art. 8 Abs. 4 Bst. g IVV. Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 14. März 2000 Sachverhalt: Mit Verfügung vom 31. Juli 1998 sprach die IV-Stelle Obwalden C. pädagogisch-therapeutische Massnahmen im Sinne einer heilpädagogischen Früherziehung im vorschulpflichtigen Alter vom 10. Dezember 1997 bis 31. Oktober 1998 zu; bei Eintritt in die Kindergartenstufe oder in die Sonder- oder Volksschule falle der Anspruch auf heilpädagogische Frühförderung dahin. Am 21. September 1998 ersuchte die Heilpädagogin F. die IV-Stelle für C. um Kostengutsprache von pädagogisch-therapeutischen Massnahmen vom 1. November 1998 bis 31. Oktober 1999. Mit Verfügung vom 13. Januar 1999 wies die IV-Stelle Obwalden das Leistungsbegehren ab, mit der Begründung, dass keine Mehrfachbehinderung gegeben sei. Dagegen erhoben die Eltern Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie beantragten, die Verfügung sei aufzuheben und ihrem Sohn C. sei vollumfänglich Kostengutsprache für die heilpädagogische Früherziehung zu gewähren. Aus den Erwägungen:

1. Art. 19 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) regelt die Sonderschulung bildungsfähiger Versicherter. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung bezeichnet der Bundesrat im Einzelnen die erforderlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Beiträgen und setzt deren Höhe fest. Er erlässt Vorschriften über die Gewährung entsprechender Beiträge an Massnahmen für invalide Kinder im vorschulpflichtigen Alter, insbesondere zur Vorbereitung auf die Sonderschulung, sowie an Massnahmen für invalide Kinder, die die Volksschule besuchen. Gestützt darauf hat der Bundesrat in den Art. 8 ff. der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.201) Vorschriften erlassen. Gemäss Art. 10 Abs. 1 IVV übernimmt die Versicherung die Kosten für die Durchführung von Massnahmen pädagogisch-therapeutischer Art, die im vorschulpflichtigen Alter zur Vorbereitung auf den Besuch des Sonder- oder Volksschulunterrichtes notwendig sind. Die Massnahmen umfassen gemäss Art. 10 Abs. 2 Bst. c IVV insbesondere die heilpädagogische Früherziehung für Versicherte nach Art. 8 Abs. 4 Bst. a - g IVV. In dieser Bestimmung werden die Voraussetzungen für die Beitragsausrichtung im Einzelnen festgelegt. Danach sind pädagogisch-therapeutische Massnahmen im Vorschulalter zu gewähren, wenn die anlage- und begabungsmässige Ausbildung und Förderung bildungsfähiger Kinder in der Volks- und Sonderschule wegen Vorliegens eines einzelnen schweren körperlichen oder geistigen Gebrechens im Sinne von Art. 8 Abs. 4 Bst. a - f IVV nicht möglich, nicht zumutbar oder gefährdet ist, oder wenn zwar kein einzelner Gesundheitsschaden im Sinne der Bst. a - f vollumfänglich gegeben ist, der Versicherte aber infolge der Kumulation von Gesundheitsschäden dem Unterricht in der Volksschule voraussichtlich nicht zu folgen vermag ([Mehrfachbehinderung]; vgl. IV-Rundschreiben des Bundesamts für Sozialversicherung Nr. 136 vom 28. April 1998; Ulrich Meyer-Blaser, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, Zürich 1997, 145; BGE 122 V 206 ff., 114 V 24 ff.). Die heilpädagogische Früherziehung wird grundsätzlich ab Geburt bis zur gesetzlich obligatorischen Einschulung gewährt; der Besuch des Kindergartens schliesst die Gewährung von Leistungen für heilpädagogische Früherziehung nicht aus, doch muss es sich dabei um eigentliche heilpädagogische Früherziehung handeln und nicht um im Rahmen des Kindergartens durchgeführten heilpädagogischen Stütz- und Förderunterricht (IV-Rundschreiben Nr. 136, 5). Unter heilpädagogischer Früherziehung (HFE) im Sinne von Art. 10 Abs. 2 Bst. c IVV wird eine gezielte, familienorientierte und ganzheitliche Förderung der Gesamtpersönlichkeit behinderter Kinder in ihrem sozialen Umfeld verstanden. Sie hat zum Ziel, nicht nur die Fähigkeiten und Funktionen in Wahrnehmung, Motorik und Sprache, sondern auch die Entwicklung von Selbstwertgefühl, Kreativität, Handlungs- und Kontaktfähigkeit zu fördern. Sie wird kontinuierlich, d.h. regelmässig in der häuslichen Umgebung oder in den HFE-Diensten durchgeführt (IV-Rundschreiben Nr. 136, 1).

2. Die Eltern des Beschwerdeführers machen geltend, ihr Sohn weise, bedingt durch beträchtliche Wahrnehmungsprobleme, einen generellen Entwicklungsrückstand im kognitiven Bereich (Entwicklungsquotient von 79), in der Sprache (Entwicklungsquotient von 67) sowie im Lern- und Sozialverhalten auf. Ohne gezielte, individuelle Unterstützung zu Hause werde seine Entwicklung weiterhin einseitig voranschreiten und sein Lernen eingeschränkt bleiben. Eine Lernbehinderung wäre die Folge und dadurch die Einschulung stark gefährdet.

a) Gemäss Art. 8 Abs. 4 Bst. a IVV haben Anspruch auf Beiträge geistig behinderte Versicherte, deren Intelligenzquotient nicht mehr als 75 beträgt. Eine sinnvolle Alternative zum IQ stellt der Entwicklungsquotient (EQ) dar (IV-Rundschreiben Nr. 136, 2). Gemäss Stellungnahme der Heilpädagogin F. weist der Beschwerdeführer einen Entwicklungsquotienten von 79 auf. Der Beschwerdeführer erfüllt somit die Anspruchsvoraussetzungen nach dieser Bestimmung nicht. Sodann sind auch die Voraussetzungen gemäss Art. 8 Abs. 4 Bst. b - f nicht gegeben. So ist der Beschwerdeführer weder blind noch schwer sehbehindert, sein Gehör ist normal, er ist auch nicht körperlich schwer behindert, und er kann auch nicht als schwer verhaltensgestört bezeichnet werden. Namentlich kann die in der Stellungnahme der Heilpädagogin beschriebene verminderte auditive Merkfähigkeit nicht als Hörbehinderung im Sinne von Art. 8 Abs. 4 Bst. c IVV qualifiziert, und der Rückstand in der sprachlichen Entwicklung kann nicht als schwere Sprachstörung im Sinne von Art. 8 Abs. 4 Bst. e IVV bezeichnet werden. Vielmehr liegen beim Beschwerdeführer beträchtliche Entwicklungsverzögerungen im Sinne eines psychomotorischen Entwicklungsrückstands vor (Schreiben F. vom 21. September 1998 an die IV-Stelle Obwalden; Arztbericht Dr. med. H. vom 22. Juli 1998).

b) Fraglich ist demnach, ob eine Mehrfachbehinderung im Sinne von Art. 8 Abs. 4 Bst. g IVV vorliegt. aa) Die IV-Stelle hat in ihrer Verfügung vom 31. Juli 1998 den Anspruch auf heilpädagogische Früherziehung noch bejaht. Sie folgte damit dem Rat von Kinderarzt Dr. H., der den Entwicklungsrückstand im sprachlichen und feinmotorischen Bereich als deutlich bezeichnet hatte (Arztbericht vom 22. Juli 1998). Ob dieser Entscheid richtig war, braucht hier nicht geprüft zu werden. Dem Antrag auf Fortführung der Massnahmen durch die Heilpädagogin F. vom 21. September 1998 mit der Begründung, die Förderung des Beschwerdeführers sei im Hinblick auf den Kindergartenbesuch und die weitere Schullaufbahn notwendig, folgte die IV-Stelle nicht, da keine Anspruchsberechtigung im Sinne einer Mehrfachbehinderung mehr vorliege. Sie begründete dies gestützt auf die Beurteilung ihres ärztlichen Dienstes damit, dass zwar kognitive Störungen teilweise vorhanden seien, die beim EQ zum Ausdruck kämen. Das Sehen und Hören verlange jedoch beim Beschwerdeführer keine spezifische Therapie. Ebenfalls sei zurzeit noch keine logopädische Therapie notwendig, da keine schwere Sprachstörung gegeben sei. Ferner fehle sowohl eine schwere körperliche Behinderung als auch eine Verhaltensstörung. bb) Gemäss IV-Rundschreiben Nr. 136, 4 liegt eine Mehrfachbehinderung dann vor, wenn mehrere in Art. 8 Abs. 4 Bst. a - f umschriebene Behinderungen vorliegen, bei denen die für den einzelnen Gesundheitsschaden erforderlichen Voraussetzungen zwar nicht vollumfänglich erfüllt sind, deren Kumulation jedoch bewirkt, dass dem Unterricht der Volksschule voraussichtlich nicht gefolgt werden kann. Eine Mehrfachbehinderung ist nicht ausgewiesen, wenn - bei einem Gesamt-IQ/EQ von mehr als 75 - in einzelnen Teilbereichen des Intelligenz- bzw. Entwicklungsprofils tiefere Werte als 75 vorliegen. cc) In ihrer Stellungnahme vom 27. November 1998 beschreibt die Heilpädagogin F. die Probleme des Beschwerdeführers detailliert. Sie verweist auf beträchtliche Wahrnehmungsprobleme. Diese zeigten sich in einer verminderten auditiven Merkfähigkeit, welche zur Folge habe, dass der Beschwerdeführer im Alltag altersentsprechende verbale Anweisungen und Erklärungen noch nicht verstehen und umsetzen könne. Ferner zeigten sich die Wahrnehmungsprobleme in taktil-kinästhethischen Problemen, indem der Beschwerdeführer beim Spielen und Hantieren ungenügende Informationen über die Auswirkungen seines Handelns erhalte. Seine Kenntnisse über Ursache-Wirkungszusammenhänge seien noch nicht altersentsprechend. Er weise noch Lücken in der Sensomotorik auf. Weiter bestünden Probleme in der Figur-Grund-Wahrnehmung im Sinne eines Nichterkennenkönnens des Wesentlichen und sich Ablenkenlassens von Nebensächlichem und Probleme in der serialen Wahrnehmung, also bei der Planung von Handlungsabläufen. Es ergebe sich daraus ein Entwicklungsquotient von 79. Dieser Wert liegt somit nur wenig über dem Grenzwert gemäss Art. 8 Abs. 4 Bst. a IVV. Die Heilpädagogin beschreibt weiter den Rückstand des Beschwerdeführers in der sprachlichen Entwicklung. Sein Satzbau sei grammatikalisch noch nicht korrekt, er spreche in kurzen, oft noch unvollständigen Sätzen. Nebensätze bilde er noch nicht. Die verwendeten Bezeichnungen seien oft noch ungenau. Der Beschwerdeführer könne nicht verständlich und zusammenhängend über Ereignisse sprechen. Ebenso könne er nicht Bildergeschichten nacherzählen. Seine Aussprache wirke monoton und sei noch undeutlich. Oft antworte er unkritisch mit "ja". Auch auf dem Gebiet der Sprache zeigt sich somit, dass der Beschwerdeführer in seiner Entwicklung erheblich retardiert ist. Es liegt somit eine Sprachstörung vor, auch wenn sie nicht als schwer im Sinne von Art. 8 Abs. 4 Bst. e IVV eingestuft werden kann. Dennoch ist diese Sprachstörung nicht einfach unbeachtlich; sie kann, zusammen mit anderen Behinderungen, zu einer Mehrfachbehinderung im Sinne von Art. 8 Abs. 4 Bst. g IVV führen. Die Heilpädagogin weist schliesslich darauf hin, dass das Lern- und Sozialverhalten beim Beschwerdeführer noch nicht altersentsprechend sei. Er weise auch Lücken in der Sensomotorik auf. Dadurch sei er stark verunsichert und fühle sich bei neuen Anforderungen schnell überfordert. Statt nach einem Lösungsweg zu suchen, weiche er entweder der Situation aus, indem er zu etwas Bekanntem wechsle oder aber ganz blockiere und nicht mehr zum Mitmachen bereit sei. Der Beschwerdeführer weist somit im Lern- und Sozialverhalten ebenfalls einen erheblichen Entwicklungsrückstand auf. Dieser kann zwar nicht als schwere Verhaltensstörung im Sinne von Art. 8 Abs. 4 Bst. f IVV qualifiziert werden; dennoch handelt es sich um eine Verhaltensstörung minderen Grades, welche zusammen mit andern Behinderungen zu einer Mehrfachbehinderung führen kann. Die Heilpädagogin ist der Auffassung, dass ohne die heilpädagogische Früherziehung eine Vergrösserung des Entwicklungsrückstandes einträte und folglich die Einschulung gefährdet wäre. Diese Einschätzung wird durch den Verlängerungsantrag vom 1. Dezember 1999 für die heilpädagogische Früherziehung in der Zeit vom 1. November 1999 bis 31. Oktober 2000 bestätigt. Daraus ergibt sich insbesondere, dass der Beschwerdeführer bei der neuerlichen Bestimmung des Entwicklungsquotienten nur noch einen Wert von 65 erreichte. Diese Einschätzung ist zwar vorliegend, da sie einen anderen Zeitraum als den der angefochtenen Verfügung zugrundeliegenden betrifft, nicht von unmittelbarer Bedeutung. Dennoch liegt darin ein Indiz für die insgesamt gravierende Behinderung des Beschwerdeführers. Auch die Logopädin I. vertritt mit Schreiben vom 9. März 1999 die Auffassung, dass der Beschwerdeführer unbedingt noch individuell gefördert werden müsse, um in der Klasse den Anschluss zu finden; der heilpädagogische Zusatzunterricht im Schulhaus könne eine solche intensive Betreuung unmöglich übernehmen. dd) Zusammenfassend ergibt sich somit, dass der Beschwerdeführer in den Bereichen des Art. 8 Abs. 4 Bst. a (Entwicklungsquotient), Bst. e (Sprache) sowie Bst. f IVV (Verhaltensstörung) eine nicht altersentsprechende Entwicklung aufweist. Es liegt somit eine Kumulation von Behinderungen vor, die nach der unbestrittenen Darstellung der Fachleute erwarten lässt, dass der Beschwerdeführer ohne heilpädagogische Früherziehung dem Unterricht in der Volksschule nicht würde folgen können. Es ist somit auf eine Mehrfachbehinderung im Sinne von Art. 8 Abs. 4 Bst. g IVV zu schliessen. Bei dieser Sachlage drängen sich keine weiteren Abklärungen auf.

3. Da der Beschwerdeführer somit im fraglichen Zeitraum die Anspruchsvoraussetzungen für die heilpädagogische Früherziehung erfüllt, ist die Beschwerde als begründet gutzuheissen. de| fr | it Schlagworte beschwerdeführer iv-stelle kind iv sprache volksschule versicherter pädagogisch-therapeutische massnahme sonderschule unterricht wert obwalden alter invalidität eltern Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund IVG: Art.19 IVV: Art.8 Art.10 Leitentscheide BGE 122-V-206 114-V-22 S.24 VVGE 1999/00 Nr. 46